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<jur id="20200324" lastmod="2026-09-29T01:45:24+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T22:57:10+00:00" source-sha256="11992c3bcdf9823b02cb31c0c1d4caa61ced0d73722c53a5d57df0c5679be581" source-last-modified="Sat, 26 Sep 2026 19:55:15 GMT">
  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7d03beee" bez="Art 17b" target="art_17b" title="Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe"/>
    <index id="20200324" bez="Art 19" target="art_19" title="Abstammung"/>
    <next id="e7250fb9" bez="Art 20" target="art_20" title="Anfechtung der Abstammung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Familienrecht"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten"/>
  </scope>
  <main title="Abstammung">
    <p nr="1">Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach <a>Artikel 14 Absatz 2</a> unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.</p>
    <p nr="2">Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
    <p nr="1">Die Vorschriften der <a>§§ 204, 632a, 641, 648a und 649</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.</p>
    <p nr="2"><a>§ 641a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.</p>
    <p>Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die <a>§§ 17 und 18</a> ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.</p>
  </main>
</jur>
