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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6cfb9eaa" bez="Art 1" target="art_1" title=""/>
    <index id="c5f5a127" bez="Art 2" target="art_2" title=""/>
    <next id="6ef13d09" bez="Art 3" target="art_3" title="Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Erstes Kapitel" title="Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 224" title="Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Art 235" title="Fünftes Buch. Erbrecht"/>
    <section bez="Art 236" title="Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Art 237" title="Bestandsschutz, Ausschlußfrist"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 238" title="Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel"/>
    <section bez="Art 240" title="(weggefallen)"/>
    <section bez="Art 242" title="Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen"/>
    <section bez="Art 245" title="Europäisches Formular für Reparaturinformationen"/>
    <section bez="Art 246a" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen"/>
    <section bez="Art 246b" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche"/>
    <section bez="Art 246d" title="Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen"/>
    <section bez="Art 246e" title="Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 247a" title="Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 249" title="Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
    <section bez="Art 251" title="Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen"/>
    <section bez="Art 253" title="Zentrale Kontaktstelle"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p>Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.</p>
    <p nr="1">Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß <a>§ 1671 Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.</p>
    <p nr="2">Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß <a>§ 1680 Abs. 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.</p>
    <p nr="3">bis (5) (weggefallen)</p>
    <p>Die <a>§§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem <time datetime="2000-06-29">29. Juni 2000</time> entstanden sind.</p>
    <p nr="1">Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom <time datetime="1990-02-21">21. Februar 1990</time> (GBl. I Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz vom <time datetime="1990-06-22">22. Juni 1990</time> (GBl. I Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546, vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.</p>
    <p nr="2">Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die <a>§§ 21 bis 79</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".</p>
    <p nr="4">Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom <time datetime="1990-02-21">21. Februar 1990</time> findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts <a>§ 54</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.</p>
    <p>Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="1">Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.</p>
    <p nr="2">Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> bis zum Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in der Zeit vom <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> bis zum <time datetime="1993-12-24">24. Dezember 1993</time> die in <a>§ 8</a> des Vermögenszuordnungsgesetzes in der seit dem <time datetime="1993-12-25">25. Dezember 1993</time> geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. <a>§ 878</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfügungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grundstücke zu verfügen, namentlich nach <a>§ 68</a> des Zivilgesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz unberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht, richtet sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.</p>
    <p nr="3">Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den Beschränkungen des <a>§ 181</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. <a>§ 16 Abs. 3 und 4</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des <a>§ 119</a> des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. <a>§ 11b</a> des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.</p>
    <p>Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.</p>
    <p>Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.</p>
    <p>Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.</p>
    <p nr="1">Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des <time datetime="1998-09-30">30. September 1998</time> nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Verfügungen über das Grundstück bleiben unberührt. Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage erforderlich. Gegen die unverschuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den <a>§§ 233 bis 238</a> der Zivilprozeßordnung gewährt werden.</p>
    <p nr="2">Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (<a>§ 113 Abs. 1 Nr. 5</a> der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstanden ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des <time datetime="1998-09-30">30. September 1998</time> nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefugten (<a>§ 8</a> des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungsbescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Verfügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch nach den Absätzen 1 und 2 gleich.</p>
    <p nr="4">Die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und nach <a>Artikel 233</a> <a>§§ 11 bis 16</a> bleiben unberührt. Ist am <time datetime="1997-07-24">24. Juli 1997</time> ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem früheren Eigentümer des Grundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am <time datetime="1998-10-01">1. Oktober 1998</time> ein.</p>
    <p nr="5">Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen vor dem <time datetime="1997-07-24">24. Juli 1997</time> etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen abweichende Urteile ergangen sind.</p>
    <p nr="1">Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.</p>
    <p nr="2">Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>Erhebungsmerkmale: <dl><dt>a)</dt><dd>Beginn des Mietverhältnisses,</dd><dt>b)</dt><dd>Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung mit Ausnahme von Erhöhungen nach <a>§ 560</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>c)</dt><dd>Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage,</dd><dt>d)</dt><dd>Art der Miete und Miethöhe,</dd><dt>e)</dt><dd>Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (<a>§ 558 Absatz 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs),</dd><dt>f)</dt><dd>Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Hilfsmerkmale: <dl><dt>a)</dt><dd>Anschrift der Wohnung,</dd><dt>b)</dt><dd>Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels nach <a>§ 1 Absatz 3</a> beauftragt wurden.</p>
    <p/>
    <p>Einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0122" title="Richtlinie 2008/122/EG" rel="noopener external">2008/122/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2009-01-14">14. Januar 2009</time> über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom <time datetime="2009-02-03">3.2.2009</time>, S. 10) in der Sprache nach <a>§ 483 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht deutlich und verständlich eingefügt sind.</p>
    <p nr="1">Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="2">Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.</p>
    <p nr="1">Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert, muss der Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende Informationen zur Verfügung stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3</a> sowie</dd><dt>2.</dt><dd>den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,</dd><dt>2.</dt><dd>gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 und</dd><dt>3.</dt><dd>gegebenenfalls die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach <a>§ 312f Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss alle nach <a>§ 1</a> zu erteilenden Informationen enthalten.</p>
    <p nr="1">Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach <a>§ 1 Absatz 1</a> in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des <a>§ 1 Absatz 3</a> sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach <a>§ 1 Absatz 1</a> unverzüglich nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="2">Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach <a>§ 1 Absatz 1</a> weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach <a>§ 355</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.</p>
    <p nr="3">Werden die Informationen nach <a>§ 1 Absatz 1</a> auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16</a> genannten Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in <a>§ 1 Absatz 1</a> genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in <a>§ 1 Absatz 1</a> genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="1">Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach <a>§ 1</a> vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.</p>
    <p nr="2">Die Informationen nach <a>§ 1 Nummer 1 und 2</a> müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.</p>
    <p nr="1">Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen <a>§ 1 Absatz 1</a> Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach <a>§ 1 Absatz 2 oder 3</a> verletzt.</p>
    <p nr="2">Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.</p>
    <p nr="3">Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit <a>§ 30 Absatz 2 Satz 2</a> des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.</p>
    <p nr="4"><a>§ 17 Absatz 2</a> des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach <a>Artikel 21</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2394" title="Verordnung (EU) 2017/2394" rel="noopener external">2017/2394</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-12-19">19. Dezember 2024</time> geahndet werden.</p>
    <p nr="6">Verwaltungsbehörde im Sinne des <a>§ 36 Absatz 1 Nummer 1</a> des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.</p>
    <p nr="1">Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den <a>§§ 3 bis 5 und 8 bis 13</a> unterrichten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt in Textform.</p>
    <p nr="2">Für die Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.</p>
    <p nr="3">Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß <a>§ 495 Absatz 2 Nummer 1</a> oder <a>§ 504 Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, kann der Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den <a>§§ 3 bis 5 und 8 bis 13</a> erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.</p>
    <p nr="4">Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach <a>§ 491a Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte Muster in Textform übermittelt hat. Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis <time datetime="2010-12-31">31. Dezember 2010</time> auch bei Übermittlung des Musters in den Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom <time datetime="2009-07-29">29. Juli 2009</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2355.pdf" title="BGBl. I 2009 S. 2355" type="application/pdf" rel="external noopener">2355</a>) als erfüllt.</p>
    <p nr="1">Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten gemäß <a>§ 504</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß <a>§ 655a Absatz 3 Satz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte nach <a>§ 675a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach <a>§ 315</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.</p>
    <p nr="2">Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen gemäß <a>§ 505</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.</p>
    <p>Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.</p>
    <p nr="1">In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,</dd><dt>2.</dt><dd>Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,</dd><dt>3.</dt><dd>Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,</dd><dt>5.</dt><dd>Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,</dd><dt>6.</dt><dd>gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,</dd><dt>7.</dt><dd>gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,</dd><dt>8.</dt><dd>Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,</dd><dt>9.</dt><dd>gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.</p>
    <p nr="1">Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="2">Bei Verträgen nach <a>§ 651u</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12 enthaltenen Muster zu verwenden.</p>
    <p nr="3">Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch geschlossen werden, können die Informationen aus dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung gestellt werden.</p>
    <p>Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14 bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar <dl><dt>1.</dt><dd>sofern der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Beförderungsvertrag geschlossen hat: <dl><dt>a)</dt><dd>ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 14, wenn die Vermittlung nach <a>§ 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt,</dd><dt>b)</dt><dd>ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 15, wenn die Vermittlung nach <a>§ 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>sofern es sich bei dem Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht um einen Beförderer handelt, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Beförderungsvertrag geschlossen hat: <dl><dt>a)</dt><dd>ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 16, wenn die Vermittlung nach <a>§ 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt,</dd><dt>b)</dt><dd>ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 17, wenn die Vermittlung nach <a>§ 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.</dd></dl></dd></dl>Erfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in den betreffenden Formblättern enthaltenen Informationen in einer der Vermittlungssituation angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen noch online erfolgt.</p>
    <p>Das Bundesamt für Justiz leitet Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (<a>§§ 651s, 651w Absatz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter.</p>
  </main>
</jur>
