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<jur id="a01c7623" lastmod="2026-09-29T03:39:10+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T22:57:10+00:00" source-sha256="11992c3bcdf9823b02cb31c0c1d4caa61ced0d73722c53a5d57df0c5679be581" source-last-modified="Sat, 26 Sep 2026 19:55:15 GMT">
  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="9f2827a2" bez="Art 21" target="art_21" title="Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses"/>
    <index id="a01c7623" bez="Art 22" target="art_22" title="Annahme als Kind"/>
    <next id="6f8b33e4" bez="Art 23" target="art_23" title="Zustimmung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Familienrecht"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Annahme als Kind">
    <p nr="1">Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
    <p nr="2">Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.</p>
    <p nr="3">In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.</p>
    <p nr="1">Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und die vor dem <time datetime="2009-10-31">31. Oktober 2009</time> entstanden sind, ist <a>Artikel 248</a> <a>§§ 4 und 13</a> nicht anzuwenden. Ist mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem <time datetime="2009-10-31">31. Oktober 2009</time> begonnen worden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Soweit andere als die in Absatz 1 geregelten Schuldverhältnisse vor dem <time datetime="2010-06-11">11. Juni 2010</time> entstanden sind, sind auf sie das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 2 sind <a>§ 492 Abs. 5</a>, <a>§ 493 Abs. 3</a>, die <a>§§ 499, 500 Abs. 1</a> sowie <a>§ 504 Abs. 1</a> und <a>§ 505 Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem <time datetime="2010-06-11">11. Juni 2010</time> entstanden sind; <a>§ 505 Abs. 1</a> ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
