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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="c5f5a127" bez="Art 2" target="art_2" title=""/>
    <index id="6ef13d09" bez="Art 3" target="art_3" title="Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen"/>
    <next id="5be4c201" bez="Art 4" target="art_4" title="Verweisung"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 224" title="Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Art 236" title="Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 238" title="Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel"/>
    <section bez="Art 240" title="(weggefallen)"/>
    <section bez="Art 245" title="Europäisches Formular für Reparaturinformationen"/>
    <section bez="Art 246a" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen"/>
    <section bez="Art 246b" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 249" title="Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
    <section bez="Art 253" title="Zentrale Kontaktstelle"/>
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  <main title="Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen">
    <p>Soweit nicht <dl><dt>1.</dt><dd>unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere <dl><dt>a)</dt><dd>die Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32007R0864" title="Verordnung (EG) Nr. 864/2007" rel="noopener external">864/2007</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2007-07-11">11. Juli 2007</time> über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II),</dd><dt>b)</dt><dd>die Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008R0593" title="Verordnung (EG) Nr. 593/2008" rel="noopener external">593/2008</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2008-06-17">17. Juni 2008</time> über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I),</dd><dt>c)</dt><dd><a>Artikel 15</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R0004" title="Verordnung (EG) Nr. 4/2009" rel="noopener external">4/2009</a> des Rates vom <time datetime="2008-12-18">18. Dezember 2008</time> über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom <time datetime="2007-11-23">23. November 2007</time> über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht,</dd><dt>d)</dt><dd>die Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010R1259" title="Verordnung (EU) Nr. 1259/2010" rel="noopener external">1259/2010</a> des Rates vom <time datetime="2010-12-20">20. Dezember 2010</time> zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,</dd><dt>e)</dt><dd>die Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012R0650" title="Verordnung (EU) Nr. 650/2012" rel="noopener external">650/2012</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2012-07-04">4. Juli 2012</time> über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses,</dd><dt>f)</dt><dd>die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1103" title="Verordnung (EU) 2016/1103" rel="noopener external">2016/1103</a> des Rates vom <time datetime="2016-06-24">24. Juni 2016</time> zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie</dd><dt>g)</dt><dd>die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1104" title="Verordnung (EU) 2016/1104" rel="noopener external">2016/1104</a> des Rates vom <time datetime="2016-06-24">24. Juni 2016</time> zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,</dd></dl>maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).</p>
    <p nr="1">Führt ein vor dem <time datetime="1998-07-01">1. Juli 1998</time> geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. <a>§ 1617a Abs. 2</a> und die <a>§§ 1617b, 1617c und 1618</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2"><a>§ 1617 Abs. 1</a> und <a>§ 1617c</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für ein nach dem <time datetime="1994-03-31">31. März 1994</time> geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem <time datetime="1994-04-01">1. April 1994</time> geborenes Kind derselben Eltern einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen führt.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch den zusammengesetzten Namen, den das vor dem <time datetime="1994-04-01">1. April 1994</time> geborene Kind als Geburtsnamen führt, zum Geburtsnamen ihres nach dem <time datetime="1994-03-31">31. März 1994</time> geborenen Kindes bestimmen. Die Bestimmung muß für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; <a>§ 1617 Abs. 1 Satz 2 und 3</a> sowie <a>§ 1617c Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.</p>
    <p nr="4">Ist in den Fällen des Absatzes 2 für das nach dem <time datetime="1994-03-31">31. März 1994</time> geborene Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Name in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so behält das Kind den eingetragenen Namen als Geburtsnamen. Die Eltern können jedoch binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift den Geburtsnamen des vor dem <time datetime="1994-04-01">1. April 1994</time> geborenen Kindes zum Geburtsnamen auch des nach dem <time datetime="1994-03-31">31. März 1994</time> geborenen Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Ist für ein Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Name als Geburtsname in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen dieses Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Haben die Eltern bereits den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt, so kann auch für die anderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name bestimmt werden.</p>
    <p nr="6">Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere vor dem <time datetime="1994-04-01">1. April 1994</time> geborene Kinder derselben Eltern unterschiedliche Geburtsnamen führen.</p>
    <p nr="1">Auf ein am <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> bestehendes Mietverhältnis oder Pachtverhältnis sind <dl><dt>1.</dt><dd>im Falle einer vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> zugegangenen Kündigung <a>§ 554 Abs. 2 Nr. 2</a>, <a>§§ 565, 565c Satz 1 Nr. 1b</a>, <a>§ 565d Abs. 2</a>, <a>§ 570</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie <a>§ 9 Abs. 1</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;</dd><dt>2.</dt><dd>im Falle eines vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> zugegangenen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung die <a>§§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; darüber hinaus richten sich auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhöhungen nach <a>§ 7 Abs. 1 bis 3</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit es sich um Mietverhältnisse im Sinne des <a>§ 7 Abs. 1</a> jenes Gesetzes handelt;</dd><dt>3.</dt><dd>im Falle einer vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> zugegangenen Erklärung über eine Betriebskostenänderung <a>§ 4 Abs. 2 bis 4</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;</dd><dt>4.</dt><dd>im Falle einer vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> zugegangenen Erklärung über die Abrechnung von Betriebskosten <a>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2</a> und <a>§ 14</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;</dd><dt>5.</dt><dd>im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die <a>§§ 569 bis 569b, 570b Abs. 3</a> und <a>§ 594d Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt verstorben ist, im Falle der Vermieterkündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber dem Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungserklärung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist;</dd><dt>6.</dt><dd>im Falle einer vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> zugegangenen Mitteilung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen <a>§ 541b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;</dd><dt>7.</dt><dd>hinsichtlich der Fälligkeit <a>§ 551</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung anzuwenden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ein am <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> bestehendes Mietverhältnis im Sinne des <a>§ 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung kann noch bis zum <time datetime="2006-08-31">31. August 2006</time> nach <a>§ 564b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekündigt werden.</p>
    <p nr="3">Auf ein am <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind <a>§ 564c</a> in Verbindung mit <a>§ 564b</a> sowie die <a>§§ 556a bis 556c, 565a Abs. 1</a> und <a>§ 570</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Auf ein am <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> bestehendes Mietverhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhungen der Betriebskosten <a>§ 560 Abs. 1, 2, 5 und 6</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei Ermäßigungen der Betriebskosten gilt <a>§ 560 Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.</p>
    <p nr="5">Auf einen Mietspiegel, der vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die <a>§ 558d Abs. 1 und 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizierten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn nach dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> als solchen veröffentlicht hat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die Gemeinde ihn später öffentlich als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind <a>§ 558a Abs. 3</a> und <a>§ 558d Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden auf Mieterhöhungsverlangen, die dem Mieter vor dieser Veröffentlichung zugegangen sind.</p>
    <p nr="6">Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund <dl><dt>1.</dt><dd>des <a>§ 564b Abs. 2 Nr. 2</a>, auch in Verbindung mit Nr. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung oder</dd><dt>2.</dt><dd>des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom <time datetime="1993-04-22">22. April 1993</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s0466.pdf" title="BGBl. I 1993 S. 466" type="application/pdf" rel="external noopener">466</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s0487.pdf" title="BGBl. I 1993 S. 487" type="application/pdf" rel="external noopener">487</a>)</dd></dl>bestimmt ist, sind die am <time datetime="2001-08-31">31. August 2001</time> geltenden vorstehend genannten Bestimmungen über Beschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum <time datetime="2004-08-31">31. August 2004</time> weiter anzuwenden. Ein am <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> bereits verstrichener Teil einer Frist nach den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die Frist nach <a>§ 577a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs angerechnet. <a>§ 577a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach <a>§ 573 Abs. 2 Nr. 3</a> jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet.</p>
    <p nr="7"><a>§ 548 Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisverfahren vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> beantragt worden ist.</p>
    <p nr="8"><a>§ 551 Abs. 3 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem <time datetime="1983-01-01">1. Januar 1983</time> durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.</p>
    <p nr="9"><a>§ 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6</a> und <a>§ 556a Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf Abrechnungszeiträume, die vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> beendet waren.</p>
    <p nr="10"><a>§ 573c Abs. 4</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem <time datetime="2005-06-01">1. Juni 2005</time> zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des <a>§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.</p>
    <p nr="11">Nicht unangemessen hoch im Sinn des <a>§ 5</a> des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des <a>§ 11 Abs. 2</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum <time datetime="2001-08-31">31. August 2001</time> geltenden Fassung, die <dl><dt>1.</dt><dd>bis zum <time datetime="1997-12-31">31. Dezember 1997</time> nach <a>§ 3</a> oder <a>§ 13</a> des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum <time datetime="2001-08-31">31. August 2001</time> geltenden Fassung geändert oder nach <a>§ 13</a> in Verbindung mit <a>§ 17</a> jenes Gesetzes in der bis zum <time datetime="2001-08-31">31. August 2001</time> geltenden Fassung vereinbart oder</dd><dt>2.</dt><dd>bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 entsprechenden Höhe vereinbart</dd></dl>worden sind. Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.</p>
    <p nr="1">Die in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort.</p>
    <p nr="2">Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die <a>§§ 80 bis 88</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.</p>
    <p nr="1">Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den <a>§§ 581 bis 597</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="2">Die <a>§§ 51 und 52</a> des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom <time datetime="1990-06-29">29. Juni 1990</time> (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben unberührt.</p>
    <p nr="1">Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt. <a>§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3</a> des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom <time datetime="1970-12-14">14. Dezember 1970</time> (GBl. I Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie <a>§ 289 Abs. 2 und 3</a> und <a>§ 293 Abs. 1 Satz 2</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmungen des Nutzungsrechtsgesetzes und des Zivilgesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungsrechts.</p>
    <p nr="2">Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.</p>
    <p nr="3">Die Anpassung des vom Grundstückseigentum unabhängigen Eigentums am Gebäude und des in <a>§ 4 Abs. 2</a> bezeichneten Nutzungsrechts an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze und an die veränderten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten zur Absicherung der in <a>§ 2a</a> bezeichneten Bebauungen erfolgen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.</p>
    <p nr="4">Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestellt wurden, sind vom <time datetime="1994-10-01">1. Oktober 1994</time> an die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den <a>§§ 1094 bis 1104</a> anzuwenden.</p>
    <p/>
    <p>Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem <a>Artikel 15</a> in der bis einschließlich <time datetime="2019-01-28">28. Januar 2019</time> geltenden Fassung; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet.</p>
    <p nr="1">Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die in <a>§ 2 Absatz 1 und 2</a> genannten Merkmale in dem zur Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise verarbeiten. Doppelerhebungen sind nur dann zulässig, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Erhebung bestehen oder wenn dies zur stichprobenartigen Prüfung der Qualität der Erhebung erforderlich ist.</p>
    <p nr="2">Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Hilfsmerkmale des <a>§ 2 Absatz 2 Nummer 2</a> von den weiteren erhobenen Merkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu verarbeiten. Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie auch für eine Anpassung des Mietspiegels nach <a>§ 558d Absatz 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr benötigt werden.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels nach <a>§ 1 Absatz 3</a> beauftragt worden sind.</p>
    <p nr="4">Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die nach Absatz 1 erhobenen Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken in anonymisierter Form an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln. Sie ist befugt, die Daten zu diesem Zweck zu anonymisieren.</p>
    <p/>
    <p nr="1">Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>die Identität des Reparaturbetriebs;</dd><dt>2.</dt><dd>die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;</dd><dt>3.</dt><dd>die zu reparierende Ware;</dd><dt>4.</dt><dd>die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;</dd><dt>5.</dt><dd>der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;</dd><dt>6.</dt><dd>die Dauer der Reparatur;</dd><dt>7.</dt><dd>die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;</dd><dt>8.</dt><dd>der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;</dd><dt>9.</dt><dd>gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;</dd><dt>10.</dt><dd>die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;</dd><dt>11.</dt><dd>gegebenenfalls zusätzliche Informationen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.</p>
    <p>Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Identität des Unternehmers,</dd><dt>3.</dt><dd>den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach <a>§ 355 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs und</dd><dt>5.</dt><dd>gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.</dd></dl>Die weiteren Angaben nach <a>§ 1</a> hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von <a>§ 4 Absatz 3</a> zugänglich zu machen.</p>
    <p nr="1">Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Hierzu hat der Unternehmer <dl><dt>1.</dt><dd>die erforderlichen vorvertraglichen Informationen zu übermitteln,</dd><dt>2.</dt><dd>die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, zu erläutern sowie</dd><dt>3.</dt><dd>auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall und Zahlungsverzug.</dd></dl>Bei einem Telefongespräch findet <a>§ 1 Absatz 3</a> entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="2">Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten sind.</p>
    <p nr="3">Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.</p>
    <p nr="1">Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,</dd><dt>2.</dt><dd>die Art des Darlehens,</dd><dt>3.</dt><dd>den effektiven Jahreszins,</dd><dt>4.</dt><dd>den Nettodarlehensbetrag,</dd><dt>5.</dt><dd>den Sollzinssatz,</dd><dt>6.</dt><dd>die Vertragslaufzeit,</dd><dt>7.</dt><dd>Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,</dd><dt>8.</dt><dd>den Gesamtbetrag,</dd><dt>9.</dt><dd>die Auszahlungsbedingungen,</dd><dt>10.</dt><dd>alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,</dd><dt>11.</dt><dd>den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,</dd><dt>12.</dt><dd>einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,</dd><dt>13.</dt><dd>das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,</dd><dt>14.</dt><dd>das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,</dd><dt>15.</dt><dd>die sich aus <a>§ 491a Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,</dd><dt>16.</dt><dd>die sich aus <a>§ 29 Abs. 7</a> des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach <a>§ 16</a> der Preisangabenverordnung zu berechnen.</p>
    <p nr="3">Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern. Dabei sind sämtliche in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen anzugeben und die vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Der Darlehensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich der effektive Jahreszins unter Umständen erhöht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde.</p>
    <p nr="4">Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.</p>
    <p>Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (<a>§ 675f Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den <a>§§ 4 bis 9</a> genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen.</p>
    <p nr="1">Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach <a>§ 650l Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,</dd><dt>3.</dt><dd>den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,</dd><dt>4.</dt><dd>einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und</dd><dt>5.</dt><dd>einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach <a>§ 357e</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.</p>
    <p>Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind: <dl><dt>1.</dt><dd>die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar <dl><dt>a)</dt><dd>Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),</dd><dt>b)</dt><dd>Reiseroute,</dd><dt>c)</dt><dd>Transportmittel (Merkmale und Klasse),</dd><dt>d)</dt><dd>Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,</dd><dt>e)</dt><dd>Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),</dd><dt>f)</dt><dd>Mahlzeiten,</dd><dt>g)</dt><dd>Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,</dd><dt>h)</dt><dd>sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,</dd><dt>i)</dt><dd>sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des <a>§ 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und</dd><dt>j)</dt><dd>die Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen,</dd><dt>3.</dt><dd>den Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss,</dd><dt>4.</dt><dd>die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden,</dd><dt>5.</dt><dd>die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß <a>§ 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein muss,</dd><dt>6.</dt><dd>allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten,</dd><dt>7.</dt><dd>den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,</dd><dt>8.</dt><dd>den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (<a>§§ 651r, 651w Absatz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, leitet das Bundesamt für Justiz unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde ergreift unverzüglich die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das Bundesamt für Justiz leitet die Mitteilung der zuständigen Behörde unverzüglich an die zentrale Kontaktstelle des anderen Staats weiter.</p>
    <p nr="3">Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesamt für Justiz der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.</p>
  </main>
</jur>
