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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9901ccf3" bez="Art 26" target="art_26" title="Form von Verfügungen von Todes wegen"/>
    <index id="9f460293" bez="Art 38" target="art_38" title="Ungerechtfertigte Bereicherung"/>
    <next id="36483d1e" bez="Art 39" target="art_39" title="Geschäftsführung ohne Auftrag"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Außervertragliche Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Ungerechtfertigte Bereicherung">
    <p nr="1">Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.</p>
    <p nr="2">Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.</p>
    <p nr="3">In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.</p>
    <p nr="1">Dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der bis zum <time datetime="2016-03-20">20. März 2016</time> geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem <time datetime="2016-03-21">21. März 2016</time> abgeschlossen wurden: <dl><dt>1.</dt><dd>Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,</dd><dt>2.</dt><dd>Verträge über die Vermittlung von Verträgen gemäß Nummer 1.</dd></dl>Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß <a>§ 504</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß <a>§ 505 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos duldet.</p>
    <p nr="2">Die <a>§§ 504a und 505 Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß den <a>§§ 504 und 505</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn diese Verträge vor dem <time datetime="2016-03-21">21. März 2016</time> abgeschlossen wurden.</p>
    <p nr="3">Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß <a>§ 492 Absatz 1a Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom <time datetime="2002-08-01">1. August 2002</time> bis einschließlich <time datetime="2010-06-10">10. Juni 2010</time> geltenden Fassung, die zwischen dem <time datetime="2002-09-01">1. September 2002</time> und dem <time datetime="2010-06-10">10. Juni 2010</time> geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem <time datetime="2016-03-21">21. März 2016</time>, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des <time datetime="2016-05-21">21. Mai 2016</time> vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.</p>
  </main>
</jur>
