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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="6ef13d09" bez="Art 3" target="art_3" title="Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen"/>
    <index id="5be4c201" bez="Art 4" target="art_4" title="Verweisung"/>
    <next id="4de2d90a" bez="Art 5" target="art_5" title="Personalstatut"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 238" title="Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel"/>
    <section bez="Art 240" title="(weggefallen)"/>
    <section bez="Art 245" title="Europäisches Formular für Reparaturinformationen"/>
    <section bez="Art 246a" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen"/>
    <section bez="Art 246b" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
  </scope>
  <main title="Verweisung">
    <p nr="1">Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.</p>
    <p nr="3">Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.</p>
    <p nr="1">Die <a>§§ 651k und 651l</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden.</p>
    <p nr="2">Abweichend von <a>§ 651k Abs. 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen.<dl><dt>1.</dt><dd>vom <time datetime="1994-11-01">1. November 1994</time> bis zum <time datetime="1995-10-31">31. Oktober 1995</time> 70 Millionen Deutsche Mark,</dd><dt>2.</dt><dd>vom <time datetime="1995-11-01">1. November 1995</time> bis zum <time datetime="1996-10-31">31. Oktober 1996</time> 100 Millionen Deutsche Mark,</dd><dt>3.</dt><dd>vom <time datetime="1996-11-01">1. November 1996</time> bis zum <time datetime="1997-10-31">31. Oktober 1997</time> 150 Millionen Deutsche Mark,</dd><dt>4.</dt><dd>vom <time datetime="1997-11-01">1. November 1997</time> bis zum <time datetime="2000-10-31">31. Oktober 2000</time> 200 Millionen Deutsche Mark und</dd><dt>5.</dt><dd>vom <time datetime="2000-11-01">1. November 2000</time> bis zum <time datetime="2001-09-01">1. September 2001</time> 110 Millionen Euro.</dd></dl></p>
    <p>Die <a>§§ 31 und 89</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.</p>
    <p nr="1">Nutzungsverhältnisse nach den <a>§§ 312 bis 315</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten.</p>
    <p nr="2">Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe der ortsüblichen Pacht für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung der ortsüblichen Pacht, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung getroffen werden.</p>
    <p nr="3">Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom <time datetime="1983-02-28">28. Februar 1983</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl183s0210.pdf" title="BGBl. I 1983 S. 210" type="application/pdf" rel="external noopener">210</a>) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> geschlossene Verträge, durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden.</p>
    <p nr="1">Für das Gebäudeeigentum nach <a>§ 288 Abs. 4</a> oder <a>§ 292 Abs. 3</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der <a>§§ 927 und 928</a> entsprechend. Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts ist das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Der Erwerb eines selbständigen Gebäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts am Gebäude der in Satz 1 genannten Art aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn auch das zugrundeliegende Nutzungsrecht bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist.</p>
    <p nr="2">Ein Nutzungsrecht nach den <a>§§ 287 bis 294</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist und der dem Erwerb zugrundeliegende Eintragungsantrag vor dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> gestellt worden ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder Änderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.</p>
    <p nr="3">Der Untergang des Gebäudes läßt den Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts kann ein neues Gebäude errichtet werden; Belastungen des Gebäudeeigentums setzen sich an dem Nutzungsrecht und dem neu errichteten Gebäude fort. Ist ein Nutzungsrecht nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art zweckentsprechenden ortsüblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr als eine Fläche von 500 qm. Auf Antrag ist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Absatz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Besteht am Gebäude selbständiges Eigentum nach <a>§ 288 Abs. 4</a> und <a>§ 292 Abs. 3</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so bleibt bei bis zum Ablauf des <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> angeordneten Zwangsversteigerungen ein nach jenem Recht begründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei dessen Versteigerung auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.</p>
    <p nr="5">War der Nutzer beim Erwerb des Nutzungsrechts unredlich im Sinne des <a>§ 4</a> des Vermögensgesetzes, kann der Grundstückseigentümer die Aufhebung des Nutzungsrechts durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn er nicht bis zum <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> rechtshängig geworden ist. Ein Klageantrag auf Aufhebung ist unzulässig, wenn der Grundstückseigentümer zu einem Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen berechtigt oder berechtigt gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Eigentum am Gebäude nach <a>§ 288 Abs. 4</a> und <a>§ 292 Abs. 3</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Der Nutzer kann für Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, mit denen er das Grundstück ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der Wert des Grundstücks hierdurch noch zu dem Zeitpunkt der Aufhebung des Nutzungsrechts erhöht ist. Grundpfandrechte an einem aufgrund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude setzen sich am Wertersatzanspruch des Nutzers gegen den Grundstückseigentümer fort. <a>§ 16 Abs. 3 Satz 5</a> des Vermögensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="6">Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach <a>§ 287</a> oder <a>§ 291</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik finden die <a>§§ 875 und 876</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach <a>§ 288 Abs. 4</a> oder <a>§ 292 Abs. 3</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik; das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks.</p>
    <p nr="7">Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum, für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht.</p>
    <p nr="1">Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.</p>
    <p nr="2">Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. <a>§ 1411</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.</p>
    <p nr="3">Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach <a>§ 137 Nr. 2</a> der Kostenordnung nicht erhoben. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.</p>
    <p nr="4">In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens <a>§ 39</a> des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß.</p>
    <p nr="5">Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.</p>
    <p nr="6">Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.</p>
    <p nr="1">Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen <a>§ 2 Absatz 1 oder 2</a>, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.</p>
    <p nr="2">Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</p>
    <p/>
    <p>Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt: <dl><dt>1.</dt><dd>Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß <a>Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1</a> und <a>Artikel 246a</a> <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> sowie gemäß <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 10</a> der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;</dd><dt>2.</dt><dd>Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß <a>Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2</a> und <a>Artikel 246a</a> <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3</a> sowie gemäß <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2</a> der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;</dd><dt>3.</dt><dd>Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß <a>Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3</a> und <a>Artikel 246a</a> <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a> sowie der Preisangabenverordnung;</dd><dt>4.</dt><dd>Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß <a>Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4</a> und <a>Artikel 246a</a> <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den <a>§§ 1 bis 3</a> vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.</p>
    <p nr="2">Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach <a>§ 2 Absatz 2</a> in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.</p>
    <p nr="3">Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in <a>§ 3 Satz 2</a> genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.</p>
    <p nr="1">Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.</p>
    <p nr="2">Insbesondere ist unzulässig: <dl><dt>1.</dt><dd>eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen,</dd><dt>2.</dt><dd>die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Die Unterrichtung muss bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen folgende Angaben enthalten, soweit sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss erheblich sind: <dl><dt>1.</dt><dd>einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,</dd><dt>3.</dt><dd>den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend macht, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Weitere Hinweise des Darlehensgebers müssen räumlich getrennt von den Angaben nach Absatz 1 und nach den <a>§§ 3 und 8 bis 13a</a> übermittelt werden.</p>
    <p nr="3">Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1011" title="Verordnung (EU) 2016/1011" rel="noopener external">2016/1011</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2016-06-08">8. Juni 2016</time> über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0048" title="Richtlinie 2008/48/EG" rel="noopener external">2008/48/EG</a> und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0017" title="Richtlinie 2014/17/EU" rel="noopener external">2014/17/EU</a> sowie der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0596" title="Verordnung (EU) Nr. 596/2014" rel="noopener external">596/2014</a> (ABl. L 171 vom <time datetime="2016-06-29">29.6.2016</time>, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit.</p>
    <p nr="1">Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden: <dl><dt>1.</dt><dd>zum Zahlungsdienstleister <dl><dt>a)</dt><dd>den Namen, die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, und</dd><dt>b)</dt><dd>die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>zur Nutzung des Zahlungsdienstes <dl><dt>a)</dt><dd>eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes,</dd><dt>b)</dt><dd>Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,</dd><dt>c)</dt><dd>die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags gemäß den <a>§§ 675j und 675p</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>d)</dt><dd>den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß <a>§ 675n Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs als zugegangen gilt, und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister gemäß <a>§ 675n Abs. 1 Satz 3</a> festgelegten Zeitpunkt,</dd><dt>e)</dt><dd>die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste,</dd><dt>f)</dt><dd>die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments gemäß <a>§ 675k Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vereinbaren, und</dd><dt>g)</dt><dd>im Falle von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß <a>Artikel 8</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R0751" title="Verordnung (EU) 2015/751" rel="noopener external">2015/751</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2015-04-29">29. April 2015</time> über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom <time datetime="2015-05-19">19.5.2015</time>, S. 1),</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen <dl><dt>a)</dt><dd>alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,</dd><dt>b)</dt><dd>gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie der maßgebliche Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, und</dd><dt>c)</dt><dd>soweit vereinbart, das unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses gemäß <a>§ 675g Absatz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>zur Kommunikation <dl><dt>a)</dt><dd>die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers,</dd><dt>b)</dt><dd>Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Artikel geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind,</dd><dt>c)</dt><dd>die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, und</dd><dt>d)</dt><dd>einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gemäß <a>§ 5</a>, Informationen und Vertragsbedingungen in einer Urkunde zu erhalten,</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen <dl><dt>a)</dt><dd>gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister gemäß <a>§ 675l Absatz 1 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,</dd><dt>b)</dt><dd>eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken,</dd><dt>c)</dt><dd>soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument gemäß <a>§ 675k Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren,</dd><dt>d)</dt><dd>Informationen zur Haftung des Zahlers gemäß <a>§ 675v</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließlich Angaben zum Höchstbetrag,</dd><dt>e)</dt><dd>Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß <a>§ 676b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß <a>§ 675u</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>f)</dt><dd>Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß <a>§ 675y</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs und</dd><dt>g)</dt><dd>die Bedingungen für Erstattungen gemäß <a>§ 675x</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd></dl></dd><dt>6.</dt><dd>zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags <dl><dt>a)</dt><dd>soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß <a>§ 675g</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen,</dd><dt>b)</dt><dd>die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags und</dd><dt>c)</dt><dd>einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Vertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen gemäß <a>§ 675g Abs. 2</a> und <a>§ 675h</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd></dl></dd><dt>7.</dt><dd>die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht und</dd><dt>8.</dt><dd>einen Hinweis auf die Beschwerdeverfahren gemäß den <a>§§ 60 bis 62</a> des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß <a>§ 14</a> des Unterlassungsklagengesetzes.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Mitteilung der in Absatz 1 bestimmten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrags in der in den <a>§§ 2 und 3</a> vorgesehenen Form mitzuteilen.</p>
    <p nr="3">Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.</p>
    <p>Für Pauschalreiseverträge nach <a>§ 651c</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von <a>§ 2 Absatz 1</a> anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthaltenen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach <a>§ 3</a> sind verpflichtet <dl><dt>1.</dt><dd>der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>jeder andere Unternehmer, dem nach <a>§ 651c Absatz 1 Nummer 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
