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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="36483d1e" bez="Art 39" target="art_39" title="Geschäftsführung ohne Auftrag"/>
    <index id="4e451505" bez="Art 40" target="art_40" title="Unerlaubte Handlung"/>
    <next id="c6526d28" bez="Art 41" target="art_41" title="Wesentlich engere Verbindung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Außervertragliche Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
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  <main title="Unerlaubte Handlung">
    <p nr="1">Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.</p>
    <p nr="2">Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.</p>
    <p nr="3">Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie <dl><dt>1.</dt><dd>wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,</dd><dt>2.</dt><dd>offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder</dd><dt>3.</dt><dd>haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.</p>
    <p nr="1">Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum <time datetime="2017-06-09">9. Juni 2017</time> geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem <time datetime="2017-06-10">10. Juni 2017</time> abgeschlossen wurden: <dl><dt>1.</dt><dd>Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,</dd><dt>2.</dt><dd>Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Dieses Gesetz ist in der bis zum <time datetime="2018-06-30">30. Juni 2018</time> geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem <time datetime="2018-07-01">1. Juli 2018</time> abgeschlossen wurden: <dl><dt>1.</dt><dd>Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,</dd><dt>2.</dt><dd>Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
