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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="4de2d90a" bez="Art 5" target="art_5" title="Personalstatut"/>
    <index id="25c0014b" bez="Art 6" target="art_6" title="Öffentliche Ordnung (ordre public)"/>
    <next id="33c61a40" bez="Art 7" target="art_7" title="Rechts- und Geschäftsfähigkeit"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 240" title="(weggefallen)"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
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  <main title="Öffentliche Ordnung (ordre public)">
    <p>Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.</p>
    <p nr="1">Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung eine vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung vor dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> eintritt und mit Ablauf des <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> gehemmt.</p>
    <p nr="3">Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.</p>
    <p nr="4">Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.</p>
    <p nr="5">Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.</p>
    <p nr="6">Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.</p>
    <p nr="1">Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.</p>
    <p nr="2">Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.</p>
    <p>Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="1">Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das gleiche gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Maßgabe, daß <a>§ 1183</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs und <a>§ 27</a> der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="1">Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf <dl><dt>1.</dt><dd>das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom <time datetime="1983-02-21">21. Februar 1983</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl183s0105.pdf" title="BGBl. I 1983 S. 105" type="application/pdf" rel="external noopener">105</a>), zuletzt geändert durch <a>Artikel 24</a> des Gesetzes vom <time datetime="2004-12-09">9. Dezember 2004</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3242.pdf" title="BGBl. I 2004 S. 3242" type="application/pdf" rel="external noopener">3242</a>),</dd><dt>2.</dt><dd>die Barwert-Verordnung vom <time datetime="1977-06-24">24. Juni 1977</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl177s1014.pdf" title="BGBl. I 1977 S. 1014" type="application/pdf" rel="external noopener">1014</a>), zuletzt geändert durch die Verordnung vom <time datetime="2003-05-26">26. Mai 2003</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0728.pdf" title="BGBl. I 2003 S. 728" type="application/pdf" rel="external noopener">728</a>),</dd></dl>in der jeweils geltenden Fassung.</p>
    <p nr="1">Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>die in <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4</a> genannten Angaben,</dd><dt>2.</dt><dd>den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,</dd><dt>3.</dt><dd>die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,</dd><dt>4.</dt><dd>einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach <a>§ 492 Abs. 3 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>5.</dt><dd>das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,</dd><dt>6.</dt><dd>sämtliche weitere Vertragsbedingungen.</dd></dl>Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4</a> genannten Angaben zwingend. Abweichend von <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 7</a> ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.</p>
    <p nr="2">Besteht ein Widerrufsrecht nach <a>§ 495</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des <time datetime="2011-11-04">4. November 2011</time> auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom <time datetime="2010-07-24">24. Juli 2010</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0977.pdf" title="BGBl. I 2010 S. 977" type="application/pdf" rel="external noopener">977</a>). Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.</p>
    <p nr="3">Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.</p>
    <p>Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: <dl><dt>1.</dt><dd>die maximale Ausführungsfrist,</dd><dt>2.</dt><dd>die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und</dd><dt>3.</dt><dd>gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss <dl><dt>1.</dt><dd>bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden erfolgte oder</dd><dt>2.</dt><dd>außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (<a>§ 312b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Reisende zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags muss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben und außer den in <a>§ 3</a> genannten Informationen die folgenden Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>besondere Vorgaben des Reisenden, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat,</dd><dt>2.</dt><dd>den Hinweis, dass der Reiseveranstalter <dl><dt>a)</dt><dd>gemäß <a>§ 651i</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und</dd><dt>b)</dt><dd>gemäß <a>§ 651q</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>den Namen des Absicherers sowie dessen Kontaktdaten einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist; im Fall des <a>§ 651s</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zuständige Behörde,</dd><dt>4.</dt><dd>Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbindung aufzunehmen, wenn der Reisende <dl><dt>a)</dt><dd>Beistand nach <a>§ 651q</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt oder</dd><dt>b)</dt><dd>einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen will,</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen,</dd><dt>6.</dt><dd>bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person reisen, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verantwortlichen hergestellt werden kann; dies gilt nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung des Minderjährigen umfasst,</dd><dt>7.</dt><dd>Informationen <dl><dt>a)</dt><dd>zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren,</dd><dt>b)</dt><dd>gemäß <a>§ 36</a> des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren und</dd><dt>c)</dt><dd>zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß <a>Artikel 14</a> der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32013R0524" title="Verordnung (EU) Nr. 524/2013" rel="noopener external">524/2013</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2013-05-21">21. Mai 2013</time> über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R2006" title="Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" rel="noopener external">2006/2004</a> und der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0022" title="Richtlinie 2009/22/EG" rel="noopener external">2009/22/EG</a> (ABl. L 165 vom <time datetime="2013-06-18">18.6.2013</time>, S. 1),</dd></dl></dd><dt>8.</dt><dd>den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß <a>§ 651e</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen anderen Reisenden zu übertragen.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>Art. 6</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 17 Abs. 2 Nr. 5</a> BGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
