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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7c36ee78" bez="Art 7a" target="art_7a" title="Geschlechtszugehörigkeit"/>
    <index id="c58fb426" bez="Art 8" target="art_8" title="Gewillkürte Stellvertretung"/>
    <next id="add77966" bez="Art 9" target="art_9" title="Todeserklärung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
  </scope>
  <main title="Gewillkürte Stellvertretung">
    <p nr="1">Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist. Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor.</p>
    <p nr="2">Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.</p>
    <p nr="3">Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.</p>
    <p nr="4">Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte weder in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.</p>
    <p nr="5">Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Gebrauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Vollmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch gemacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
    <p nr="6">Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken ist das nach <a>Artikel 43 Absatz 1</a> und <a>Artikel 46</a> zu bestimmende Recht anzuwenden.</p>
    <p nr="7">Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die gewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften und Versteigerungen.</p>
    <p nr="8">Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieses Artikels ist <a>Artikel 19 Absatz 1 und 2</a> erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008R0593" title="Verordnung (EG) Nr. 593/2008" rel="noopener external">593/2008</a> mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der Vollmacht tritt. <a>Artikel 19 Absatz 2</a> erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008R0593" title="Verordnung (EG) Nr. 593/2008" rel="noopener external">593/2008</a> ist nicht anzuwenden, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende Ort für den Dritten nicht erkennbar ist.</p>
    <p nr="1">Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im <dl><dt>1.</dt><dd>Arzneimittelgesetz,</dd><dt>2.</dt><dd>Bürgerlichen Gesetzbuch,</dd><dt>3.</dt><dd>Bundesberggesetz,</dd><dt>4.</dt><dd>Straßenverkehrsgesetz,</dd><dt>5.</dt><dd>Haftpflichtgesetz,</dd><dt>6.</dt><dd>Luftverkehrsgesetz,</dd><dt>7.</dt><dd>Bundesdatenschutzgesetz,</dd><dt>8.</dt><dd>Gentechnikgesetz,</dd><dt>9.</dt><dd>Produkthaftungsgesetz,</dd><dt>10.</dt><dd>Umwelthaftungsgesetz,</dd><dt>11.</dt><dd>Handelsgesetzbuch,</dd><dt>12.</dt><dd>Bundesgrenzschutzgesetz,</dd><dt>13.</dt><dd>Bundessozialhilfegesetz,</dd><dt>14.</dt><dd>Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden,</dd><dt>15.</dt><dd>Atomgesetz,</dd><dt>16.</dt><dd>Bundesversorgungsgesetz,</dd><dt>17.</dt><dd>Pflichtversicherungsgesetz und</dd></dl>in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch <a>Artikel 1 Nr. 2</a> des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten <a>§ 84a</a> des Arzneimittelgesetzes und des durch <a>Artikel 1 Nr. 4</a> des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten <a>§ 88</a> des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem <time datetime="2002-07-31">31. Juli 2002</time> eingetreten ist.</p>
    <p nr="2">Der durch <a>Artikel 1 Nr. 2</a> des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte <a>§ 84a</a> des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem <time datetime="2002-08-01">1. August 2002</time> eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten.</p>
    <p nr="3">Der durch <a>Artikel 1 Nr. 4</a> des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte <a>§ 88</a> des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem <time datetime="2002-12-31">31. Dezember 2002</time> eingetreten ist.</p>
    <p nr="1">Eine von den in den <a>§§ 2 und 3</a> der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom <time datetime="1966-11-29">29. November 1966</time> (GBl. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in <a>§ 1</a> der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom <time datetime="1981-07-16">16. Juli 1981</time> (GBl. I Nr. 25 S. 309) bezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn die Urkunde vom vertretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von diesem nach den genannten Bestimmungen ermächtigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungsgemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die Beglaubigung der Vollmacht nach <a>§ 57 Abs. 2 Satz 2</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung der Urkunde ersetzt.</p>
    <p nr="2">Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem <time datetime="1990-05-17">17. Mai 1990</time> und dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Kommune, die an die Stelle des früheren Rates der Kommune getreten ist. Die Vertretungsmacht des Vertreters der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die Kommune innerhalb eines Monats von dem Eingang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch erhebt. Der Widerspruch der Kommune ist nur zu beachten, wenn er darauf gestützt wird, daß <dl><dt>1.</dt><dd>die für den früheren Rat handelnde Person als gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter nach <a>§ 81 Satz 2 oder 3</a> des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom <time datetime="1985-07-04">4. Juli 1985</time> (GBl. I Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine andere Person nach der Kommunalverfassung vom <time datetime="1990-05-17">17. Mai 1990</time> (GBl. I Nr. 28 S. 255) zum vertretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat gewählt worden war und ihr Amt angetreten hatte,</dd><dt>2.</dt><dd>eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht widerrufen worden oder durch Zeitablauf erloschen war,</dd><dt>3.</dt><dd>die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis des von einer Person abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwaltung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das im einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht erfüllen zu wollen, oder</dd><dt>4.</dt><dd>das Rechtsgeschäft von einer Person abgeschlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mitarbeiter der Kommunalverwaltung war.</dd></dl></p>
    <p>Auf Kreditverträge, die nach dem <time datetime="1990-06-30">30. Juni 1990</time> abgeschlossen worden sind, ist <a>§ 609a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.</p>
    <p>Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren <a>§ 459</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des <a>§ 2</a> und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, sind die <a>§§ 2b und 2c</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="1">Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.</p>
    <p nr="2">Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungsgebühren erhoben, so sind diese sowie die Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, im Vertrag anzugeben.</p>
    <p nr="3">Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.</p>
    <p>Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit: <dl><dt>1.</dt><dd>eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben,</dd><dt>2.</dt><dd>den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,</dd><dt>3.</dt><dd>den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und</dd><dt>5.</dt><dd>das Wertstellungsdatum der Gutschrift.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Schließt ein Unternehmer, dem nach <a>§ 651c Absatz 1 Nummer 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten und diesem in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen als Reiseveranstalter erforderlich sind.</p>
    <p nr="2">Der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer hat dem Reisenden die in <a>§ 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 8</a> genannten Angaben klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, sobald er von dem anderen Unternehmer gemäß Absatz 1 über den Umstand des Vertragsschlusses unterrichtet wurde.</p>
  </main>
</jur>
