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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c58fb426" bez="Art 8" target="art_8" title="Gewillkürte Stellvertretung"/>
    <index id="add77966" bez="Art 9" target="art_9" title="Todeserklärung"/>
    <next id="0527a58e" bez="Art 10" target="art_10" title="Name"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
  </scope>
  <main title="Todeserklärung">
    <p>Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.</p>
    <p nr="1">Die <a>§§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem <time datetime="2002-08-01">1. August 2002</time> geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf <dl><dt>1.</dt><dd>Haustürgeschäfte, die nach dem <time datetime="2002-08-01">1. August 2002</time> abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und</dd><dt>2.</dt><dd>andere Schuldverhältnisse, die nach dem <time datetime="2002-11-01">1. November 2002</time> entstanden sind.</dd></dl><a>§ 355 Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung.</p>
    <p nr="2"><a>§ 355 Abs. 2</a> ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird.</p>
    <p nr="1">Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder ein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft zur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung übertragen war, im Wege der Umwandlung nach den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften oder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf eine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Voraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift begünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Handelregister eingetragen ist.</p>
    <p nr="2">Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: <dl><dt>1.</dt><dd>Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft:<dl><dt>a)</dt><dd>ehemals volkseigene Betriebe Kommunale Wohnungsverwaltung,</dd><dt>b)</dt><dd>ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirtschaft oder</dd><dt>c)</dt><dd>aus solchen Betrieben hervorgegangene kommunale Regie- oder Eigenbetriebe;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Umwandlungsvorschriften:<dl><dt>a)</dt><dd>die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom <time datetime="1990-03-01">1. März 1990</time> (GBl. I Nr. 14 S. 107),</dd><dt>b)</dt><dd>das Treuhandgesetz,</dd><dt>c)</dt><dd>das Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom <time datetime="1990-07-22">22. Juli 1990</time> (GBl. I Nr. 49 S. 901) oder</dd><dt>d)</dt><dd>das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1969-11-06">6. November 1969</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl169s2081.pdf" title="BGBl. I 1969 S. 2081" type="application/pdf" rel="external noopener">2081</a>).</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Durch einen solchen Bescheid kann auch ein durch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen eingetretener Übergang ehemals volkseigenen Vermögens geändert werden.</p>
    <p nr="4">Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3 bedarf des Einvernehmens der Beteiligten. Das Einvernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid ersetzt werden, wenn es rechtsmißbräuchlich verweigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens kann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. <a>§ 6</a> des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinngemäß.</p>
    <p nr="5">Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften gelten auch schon vor Erteilung der Zuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in bezug auf dieses Vermögen unter Einschluß von Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Vermögenswert auf mehrere Gesellschaften der in Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger. Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. Die Gesellschaft, die den Vermögenswert auf Grund der Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt als zur Verwaltung beauftragt. Im Übrigen gilt <a>§ 8 Abs. 3</a> des Vermögenszuordnungsgesetzes entsprechend. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.</p>
    <p>Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.</p>
    <p nr="1">Das Rangverhältnis der in <a>§ 3 Abs. 1</a> bezeichneten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch, soweit sich nicht im folgenden etwas anderes ergibt.</p>
    <p nr="2">Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des <a>§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3</a> nach dem eingetragenen Vermerk.</p>
    <p nr="3">Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß <a>§ 456 Abs. 3</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit <a>§ 3</a> des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom <time datetime="1990-06-28">28. Juni 1990</time> (GBl. I Nr. 39 S. 524) bleibt unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Die Stundungswirkung der Aufbauhypotheken gemäß <a>§ 458</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit <a>§ 3</a> des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom <time datetime="1990-06-28">28. Juni 1990</time> (GBl. I Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.</p>
    <p>Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sich Umstände, über die gemäß <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1</a> unterrichtet wurde, ändern oder</dd><dt>2.</dt><dd>zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.</dd></dl></p>
    <p>Über die in <a>§ 6 Absatz 2</a> bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich Veränderungen,</dd><dt>2.</dt><dd>Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich Veränderungen, und</dd><dt>3.</dt><dd>Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
