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<jur id="4de2d90a" lastmod="2026-09-28T18:51:50+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T22:57:10+00:00" source-sha256="11992c3bcdf9823b02cb31c0c1d4caa61ced0d73722c53a5d57df0c5679be581" source-last-modified="Sat, 26 Sep 2026 19:55:15 GMT">
  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="5be4c201" bez="Art 4" target="art_4" title="Verweisung"/>
    <index id="4de2d90a" bez="Art 5" target="art_5" title="Personalstatut"/>
    <next id="25c0014b" bez="Art 6" target="art_6" title="Öffentliche Ordnung (ordre public)"/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Personalstatut">
    <p nr="1">Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.</p>
    <p nr="2">Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.</p>
    <p nr="3">Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.</p>
  </main>
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