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  <header short="BGleiSV" amtabk="BGleiSV" norm="bgleisv" title="Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren</long>
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      <change type="Hinweis">Zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2021-06-02">2.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1387.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1387" type="application/pdf" rel="external noopener">1387</a></change>
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  </header>
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    <prev id="f3a4c194" bez="§ 5" target="5" title="Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens"/>
    <index id="7bb3b9b9" bez="§ 6" target="6" title="Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens"/>
    <next id="03be91a2" bez="§ 7" target="7" title="Rechtliches Gehör"/>
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  <main title="Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens">
    <p>Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.</p>
  </main>
</jur>
