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  <header short="BGleiSV" amtabk="BGleiSV" norm="bgleisv" title="Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren</long>
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      <change type="Hinweis">Zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2021-06-02">2.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1387.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1387" type="application/pdf" rel="external noopener">1387</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="09e133ca" bez="§ 8" target="8" title="Verfahren und Schlichtungsvorschlag"/>
    <index id="fc09dab6" bez="§ 9" target="9" title="Abschluss des Verfahrens"/>
    <next id="5507e53b" bez="§ 10" target="10" title="Verfahrensdauer"/>
  </nav>
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  <main title="Abschluss des Verfahrens">
    <p nr="1">Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach <a>§ 8</a> angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.</p>
    <p nr="2">Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach <a>§ 8</a> in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.</p>
    <p nr="3">Konnten die Beteiligten keine Einigung nach <a>§ 8</a> erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach <a>§ 16 Absatz 7 Satz 2</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach <a>§ 6</a> ablehnt.</p>
  </main>
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