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<jur id="18f870ff" lastmod="2026-04-17T04:36:07+00:00">
  <header short="BierStV 2010" amtabk="BierStV" norm="bierstv_2010" title="Biersteuerverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 48</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d76f3538" bez="§ 25" target="25" title="Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren"/>
    <index id="18f870ff" bez="§ 26" target="26" title="Annullierung im Ausfallverfahren"/>
    <next id="b0b1e867" bez="§ 27" target="27" title="Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Annullierung im Ausfallverfahren">
    <p nr="1">Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von <a>§ 20</a> oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.</p>
    <p nr="2">Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach <a>§ 20 Absatz 2</a> zu übermitteln. <a>§ 20 Absatz 3 und 4</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
