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<jur id="0f008891" lastmod="2026-04-17T04:34:50+00:00">
  <header short="BierStV 2010" amtabk="BierStV" norm="bierstv_2010" title="Biersteuerverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 48</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7f26ada0" bez="§ 28" target="28" title="Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren"/>
    <index id="0f008891" bez="§ 29" target="29" title="Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung"/>
    <next id="770da08a" bez="§ 30" target="30" title="Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung">
    <p nr="1">Liegt kein Nachweis nach <a>§ 22 Absatz 6</a> vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach <a>§ 28</a> vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass das Bier <dl><dt>1.</dt><dd>den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder</dd><dt>2.</dt><dd>das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach <a>Artikel 226 Absatz 2</a> des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach <a>Artikel 189 Absatz 4</a> der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Bieres bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach <a>Artikel 226 Absatz 2</a> des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach <a>Artikel 189 Absatz 4</a> der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.</p>
  </main>
</jur>
