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<jur id="ba7a8e57" lastmod="2026-04-17T04:37:40+00:00">
  <header short="BierStV 2010" amtabk="BierStV" norm="bierstv_2010" title="Biersteuerverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 48</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d2585616" bez="§ 35a" target="35a" title="Zertifizierter Versender"/>
    <index id="ba7a8e57" bez="§ 35b" target="35b" title="Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren"/>
    <next id="c277a64c" bez="§ 35c" target="35c" title="Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 13" title="Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren">
    <p nr="1">Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach <a>§ 20c Absatz 1</a> des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt <a>§ 16</a>.</p>
    <p nr="2">Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.</p>
    <p nr="3">Für die Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.</p>
  </main>
</jur>
