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<jur id="e22946f9" lastmod="2026-04-17T04:37:45+00:00">
  <header short="BierStV 2010" amtabk="BierStV" norm="bierstv_2010" title="Biersteuerverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 48</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9a246ee2" bez="§ 35f" target="35f" title="Beförderung im Ausfallverfahren"/>
    <index id="e22946f9" bez="§ 35g" target="35g" title="Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung"/>
    <next id="a1d9bf28" bez="§ 37" target="37" title="Versandhandel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 13" title="Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung">
    <p nr="1">Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach <a>§ 35e Absatz 4</a> oder <a>§ 35f</a> in Verbindung mit <a>§ 28 Absatz 1</a> vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.</p>
    <p nr="2">Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,</dd><dt>2.</dt><dd>der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder</dd><dt>3.</dt><dd>das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
