<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="573d650e" lastmod="2026-04-17T04:36:13+00:00">
  <header short="BierStV 2010" amtabk="BierStV" norm="bierstv_2010" title="Biersteuerverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 48</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="41823a75" bez="§ 43" target="43" title="Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs"/>
    <index id="573d650e" bez="§ 44" target="44" title="Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht"/>
    <next id="7e0f2f84" bez="§ 52" target="52" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 19" title="Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung"/>
  </scope>
  <main title="Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht">
    <p>Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.</p>
  </main>
</jur>
