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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="39a15a40" bez="§ 21" target="21" title="Widerruf der Genehmigung"/>
    <index id="54cf777d" bez="§ 22" target="22" title="Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen"/>
    <next id="3c54a271" bez="§ 23" target="23" title="Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Errichtung und Betrieb von Anlagen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen"/>
  </scope>
  <main title="Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen">
    <p nr="1">Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass <dl><dt>1.</dt><dd>schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,</dd><dt>2.</dt><dd>nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und</dd><dt>3.</dt><dd>die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.</dd></dl>Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (<a>§ 51</a>) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 3</a> entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.</p>
    <p nr="1a">Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.</p>
    <p nr="2">Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
