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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b7409fdf" bez="§ 29a" target="29a" title="Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen"/>
    <index id="3b3db6e8" bez="§ 29b" target="29b" title="Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen"/>
    <next id="ea5795af" bez="§ 30" target="30" title="Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Errichtung und Betrieb von Anlagen"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen"/>
  </scope>
  <main title="Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen">
    <p nr="1">Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von <a>§ 26</a>, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von <a>§ 29a</a> durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.</p>
    <p nr="2">Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von <a>§ 29a</a> müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.</p>
    <p nr="3">Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (<a>§ 51</a>) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,</dd><dt>3.</dt><dd>Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,</dd><dt>4.</dt><dd>Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,</dd><dt>5.</dt><dd>Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,</dd><dt>6.</dt><dd>Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,</dd><dt>7.</dt><dd>Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
