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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="29f53c48" bez="§ 58" target="58" title="Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz"/>
    <index id="66ee1f87" bez="§ 58a" target="58a" title="Bestellung eines Störfallbeauftragten"/>
    <next id="28939f84" bez="§ 58b" target="58b" title="Aufgaben des Störfallbeauftragten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Siebenter Teil" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Bestellung eines Störfallbeauftragten">
    <p nr="1">Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (<a>§ 51</a>) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.</p>
  </main>
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