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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="952815ec" bez="§ 58d" target="58d" title="Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz"/>
    <index id="20f0a2a6" bez="§ 58e" target="58e" title="Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte"/>
    <next id="3a06964f" bez="§ 59" target="59" title="Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Siebenter Teil" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte">
    <p nr="1">Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R1221" title="Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" rel="noopener external">1221/2009</a> gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.</p>
    <p nr="2">Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.</p>
    <p nr="3">Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu <dl><dt>1.</dt><dd>Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,</dd><dt>2.</dt><dd>Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,</dd><dt>3.</dt><dd>Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten,</dd><dt>4.</dt><dd>Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und</dd><dt>5.</dt><dd>der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
