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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="66645773" bez="§ 5" target="5" title="Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen"/>
    <index id="e1db548a" bez="§ 6" target="6" title="Genehmigungsvoraussetzungen"/>
    <next id="bc69fe96" bez="§ 7" target="7" title="Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Errichtung und Betrieb von Anlagen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Genehmigungsbedürftige Anlagen"/>
  </scope>
  <main title="Genehmigungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sichergestellt ist, dass die sich aus <a>§ 5</a> und einer auf Grund des <a>§ 7</a> erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und</dd><dt>2.</dt><dd>andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.</p>
    <p nr="3">Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach <a>§ 48</a> oder einer Rechtsverordnung nach <a>§ 48a</a> eingehalten werden, wenn aber <dl><dt>1.</dt><dd>der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des <a>§ 17 Absatz 3a Satz 3</a> durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach <a>§ 17 Absatz 1</a> durchsetzbare Maß reduziert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,</dd><dt>3.</dt><dd>der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 1</a> zu erreichen, und</dd><dt>4.</dt><dd>die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
