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  <header short="BImSchG" amtabk="BImSchG" norm="bimschg" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz">
    <long>Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-05-17">17.5.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1274.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1274" type="application/pdf" rel="external noopener">1274</a>; 2021, 123;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 84 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e0f2d6ae" bez="§ 66" target="66" title="Fortgeltung von Vorschriften"/>
    <index id="61249372" bez="§ 67" target="67" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="d2a82806" bez="§ 67a" target="67a" title="Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Achter Teil" title="Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach <a>§ 16</a> oder <a>§ 25 Absatz 1</a> der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.</p>
    <p nr="2">Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach <a>§ 4 Absatz 1 Satz 3</a> errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach <a>§ 16 Absatz 1</a> oder <a>§ 25 Absatz 1</a> der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach <a>§ 16 Absatz 4</a> der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß <a>§ 10 Absatz 1</a> über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach <a>§ 4 Absatz 1 Satz 3</a> vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (<a>§ 19</a>) genehmigt werden können.</p>
    <p nr="4">Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.</p>
    <p nr="5">Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom <time datetime="2013-04-08">8. April 2013</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0734.pdf" title="BGBl. I 2013 S. 734" type="application/pdf" rel="external noopener">734</a>) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem <time datetime="2014-01-07">7. Januar 2014</time> zu erfüllen, wenn vor dem <time datetime="2013-01-07">7. Januar 2013</time> <dl><dt>1.</dt><dd>die Anlage sich im Betrieb befand oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.</dd></dl>Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0001" title="Richtlinie 2008/1/EG" rel="noopener external">2008/1/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2008-01-15">15. Januar 2008</time> über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom <time datetime="2008-01-29">29.1.2008</time>, S. 8), die durch die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0031" title="Richtlinie 2009/31/EG" rel="noopener external">2009/31/EG</a> (ABl. L 140 vom <time datetime="2009-06-05">5.6.2009</time>, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem <time datetime="2015-07-07">7. Juli 2015</time> zu erfüllen.</p>
    <p nr="6">Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit <dl><dt>1.</dt><dd>gentechnisch veränderten Mikroorganismen,</dd><dt>2.</dt><dd>gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,</dd><dt>3.</dt><dd>Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,</dd></dl>ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="7">Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="8">Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist <a>§ 27</a> in der am <time datetime="1996-10-14">14. Oktober 1996</time> geltenden Fassung weiter anzuwenden.</p>
    <p nr="9">Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum <time datetime="2005-07-01">1. Juli 2005</time> erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem <time datetime="2005-07-01">1. Juli 2005</time> rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.</p>
    <p nr="10"><a>§ 47 Absatz 5a</a> gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach <a>§ 47</a>, die nach dem <time datetime="2005-06-25">25. Juni 2005</time> eingeleitet worden sind.</p>
    <p nr="11">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
