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  <header short="BImSchV 17 2013" amtabk="17. BImSchV" norm="bimschv_17_2013" title="Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen">
    <long>Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-02-13">13.2.2024</time> I Nr. 43</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a86f403a" bez="§ 19" target="19" title="Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen"/>
    <index id="03036bfb" bez="§ 20" target="20" title="Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen"/>
    <next id="f81785be" bez="§ 20a" target="20a" title="Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Messung und Überwachung"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen">
    <p nr="1">Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach <a>§ 1 Absatz 1</a> oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. <a>§ 18 Absatz 5</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.</p>
  </main>
</jur>
