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  <header short="BImSchV 17 2013" amtabk="17. BImSchV" norm="bimschv_17_2013" title="Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen">
    <long>Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-02-13">13.2.2024</time> I Nr. 43</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="03036bfb" bez="§ 20" target="20" title="Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen"/>
    <index id="f81785be" bez="§ 20a" target="20a" title="Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs"/>
    <next id="5875100c" bez="§ 21" target="21" title="Störungen des Betriebs"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Messung und Überwachung"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs">
    <p nr="1">Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber auf der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle drei Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten.</p>
    <p nr="2">Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach <a>§ 8 Absatz 1 und 2</a>, jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten Emissionen auf den Ergebnissen dieser Messgeräte basieren.</p>
    <p nr="3">Bei Langzeitprobenahmen nach <a>§ 18 Absatz 6 und 8</a> sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten.</p>
  </main>
</jur>
