<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="5875100c" lastmod="2026-05-31T12:03:01+00:00">
  <header short="BImSchV 17 2013" amtabk="17. BImSchV" norm="bimschv_17_2013" title="Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen">
    <long>Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-02-13">13.2.2024</time> I Nr. 43</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f81785be" bez="§ 20a" target="20a" title="Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs"/>
    <index id="5875100c" bez="§ 21" target="21" title="Störungen des Betriebs"/>
    <next id="20783817" bez="§ 22" target="22" title="Jährliche Berichte über Emissionen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Messung und Überwachung"/>
  </scope>
  <main title="Störungen des Betriebs">
    <p nr="1">Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; <a>§ 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3</a> bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber <dl><dt>1.</dt><dd>seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Anlage außer Betrieb nimmt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach <a>§ 8</a> und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b</a> und h,</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b</a> und h und</dd><dt>3.</dt><dd>Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als, <dl><dt>1.</dt><dd>vier aufeinander folgende Stunden und</dd><dt>2.</dt><dd>innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.</dd></dl>Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m<sup>3</sup> Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. <a>§ 4 Absatz 8 und 9</a>, <a>§ 8 Absatz 5</a> sowie <a>§ 9 Absatz 4</a> gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
