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  <header short="BImSchV 17 2013" amtabk="17. BImSchV" norm="bimschv_17_2013" title="Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen">
    <long>Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-02-13">13.2.2024</time> I Nr. 43</change>
    </changes>
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    <prev id="20783817" bez="§ 22" target="22" title="Jährliche Berichte über Emissionen"/>
    <index id="26e89736" bez="§ 23" target="23" title="Veröffentlichungspflichten"/>
    <next id="5ee5bf2d" bez="§ 24" target="24" title="Zulassung von Ausnahmen"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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  <main title="Veröffentlichungspflichten">
    <p nr="1">Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Ergebnisse der Emissionsmessungen,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und</dd><dt>3.</dt><dd>eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.</dd></dl>Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.</p>
    <p nr="2">Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben eine Liste von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde zu erstellen und die Liste der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission haben die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden dem Umweltbundesamt diese Liste in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln. Das Umweltbundesamt darf Vorgaben zum Format der zu übermittelnden Daten machen.</p>
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