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  <header short="BImSchV 17 2013" amtabk="17. BImSchV" norm="bimschv_17_2013" title="Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen">
    <long>Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-02-13">13.2.2024</time> I Nr. 43</change>
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    <prev id="5c6bf106" bez="§ 8" target="8" title="Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen"/>
    <index id="9bd7b9eb" bez="§ 9" target="9" title="Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen"/>
    <next id="e3da91f0" bez="§ 10" target="10" title="Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb"/>
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  <main title="Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen">
    <p nr="1">Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenzwerte in den Abgasen eingehalten werden: <dl><dt>1.</dt><dd>die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3, sofern <dl><dt>a)</dt><dd>die Anlage nicht mehr als 25 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfallmitverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, und</dd><dt>b)</dt><dd>bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle nur aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt werden, sowie</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die Emissionsgrenzwerte nach <a>§ 8 Absatz 1 und 2</a> und <a>§ 10 Absatz 1</a>, sofern <dl><dt>a)</dt><dd>die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfallmitverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt oder</dd><dt>b)</dt><dd>bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle keine aufbereiteten gemischten Siedlungsabfälle eingesetzt werden.</dd></dl></dd></dl>Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach <a>§ 1 Absatz 1</a> sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe.</p>
    <p nr="2">Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein gemäß Nummer 2.3 oder 2.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Regelungen in der Anlage 3 Nummer 2 auch dann, wenn abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 Prozent übersteigt.</p>
    <p nr="3">Werden in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus gefährlichen Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die Grenzwerte nach <a>§ 8 Absatz 1</a> und <a>§ 10 Absatz 1</a>. Für die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt bleiben flüssige brennbare Abfälle und Stoffe nach <a>§ 1 Absatz 1</a>, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie zum Beispiel polychlorierte Biphenyle oder Pentachlorphenol, weniger als 10 Milligramm je Kilogramm und deren unterer Heizwert mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt oder</dd><dt>2.</dt><dd>auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten können.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anlage 3 festgelegt oder nach dem in Anlage 3 vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde. <a>§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3</a> gilt entsprechend. Soweit in Anlage 3 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der jeweils festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten. Soweit Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3 Nummer 3 von der Feuerungswärmeleistung abhängig sind, ist für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen die Feuerungswärmeleistung gemäß <a>§ 3</a> der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und für abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feuerungswärmeleistung gemäß <a>§ 4</a> der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen maßgeblich.</p>
    <p nr="5">Die zuständige Behörde hat die jeweiligen Emissionsgrenzwerte, insbesondere soweit sie nach Anlage 3 rechnerisch zu ermitteln sind oder abweichend festgelegt werden können, im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.</p>
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