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  <header short="BImSchV 2 1990" amtabk="2. BImSchV" norm="bimschv_2_1990" title="Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen">
    <long>Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 106</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="df14d275" bez="§ 15" target="15" title="An- und Abfahren von Anlagen"/>
    <index id="9f43e7ab" bez="§ 16" target="16" title="Allgemeine Anforderungen"/>
    <next id="18a89a98" bez="§ 17" target="17" title="Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Anforderungen">
    <p nr="1">Anlagen nach <a>§ 1 Abs. 1</a> dürfen nur betrieben werden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen <dl><dt>1.</dt><dd>in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden betriebsfremden Raum oder</dd><dt>2.</dt><dd>in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im Sinne des <a>§ 1</a> des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht, verzehrt oder gelagert werden,</dd></dl>nach dem Stand der Technik begrenzt ist.</p>
    <p nr="2">Wird in einem der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr als 0,1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf den Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen ist, hat der Betreiber dieser Anlage innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raumluftkonzentration von 0,1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten wird.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
