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  <header short="BImSchV 34" amtabk="34. BImSchV" norm="bimschv_34" title="Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-05-28">28.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1251.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1251" type="application/pdf" rel="external noopener">1251</a></change>
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    <prev id="b0707b70" bez="§ 2" target="2" title="Lärmindizes"/>
    <index id="d852a331" bez="§ 3" target="3" title="Datenerhebung und Datenübermittlung"/>
    <next id="a05f8b2a" bez="§ 4" target="4" title="Ausarbeitung von Lärmkarten"/>
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  <main title="Datenerhebung und Datenübermittlung">
    <p nr="1">Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den <a>§§ 4 und 5</a> für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von <dl><dt>1.</dt><dd>Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,</dd><dt>2.</dt><dd>Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen im Sinne des <a>§ 4</a> des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm,</dd><dt>3.</dt><dd>Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm,</dd><dt>4.</dt><dd>Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach <a>§ 4 Absatz 1 Nummer 5</a> hervorgerufenen Umgebungslärm,</dd><dt>5.</dt><dd>Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm.</dd></dl>Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. <a>§ 52 Absatz 5 und 7</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="3">Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.</p>
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