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  <header short="BImSchV 37 2024" amtabk="37. BImSchV" norm="bimschv_37_2024" title="Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-8-37 v. <time datetime="2017-05-15">15.5.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s1195.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 1195" type="application/pdf" rel="external noopener">1195</a> (BImSchV 37)</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="9cea669a" bez="§ 18" target="18" title="Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen"/>
    <index id="078e102e" bez="§ 19" target="19" title="Anforderungen an Massenbilanzsysteme"/>
    <next id="8f996803" bez="§ 20" target="20" title="Fehlende oder nicht ausreichende Angaben"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Nachweise"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an Massenbilanzsysteme">
    <p nr="1">Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach <a>§ 10 Absatz 1</a> erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.</p>
    <p nr="2">Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das <dl><dt>1.</dt><dd>es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,</dd><dt>2.</dt><dd>es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,</dd><dt>3.</dt><dd>vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und</dd><dt>4.</dt><dd>vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.</p>
    <p nr="4">Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 19 Abs. 1</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 22 Abs. 1</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
