<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="9fb69859" lastmod="2026-06-01T13:18:49+00:00">
  <header short="BImSchV 37 2024" amtabk="37. BImSchV" norm="bimschv_37_2024" title="Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 348</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-8-37 v. <time datetime="2017-05-15">15.5.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s1195.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 1195" type="application/pdf" rel="external noopener">1195</a> (BImSchV 37)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f7944018" bez="§ 21" target="21" title="Weitere anerkannte Nachweise"/>
    <index id="9fb69859" bez="§ 22" target="22" title="Teilnachweise"/>
    <next id="e7bbb042" bez="§ 23" target="23" title="Unwirksamkeit von Nachweisen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Nachweise"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs"/>
  </scope>
  <main title="Teilnachweise">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. <a>§ 19 Absatz 1</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.</p>
  </main>
</jur>
