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<jur id="cbfc8714" lastmod="2026-04-11T20:21:12+00:00">
  <header short="BImSchV 41" amtabk="41. BImSchV" norm="bimschv_41" title="Bekanntgabeverordnung">
    <long>Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-04-30">30.4.2025</time> I Nr. 126</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="83f9f27a" bez="§ 17" target="17" title="Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger"/>
    <index id="cbfc8714" bez="§ 18" target="18" title="Widerruf der Bekanntgabe"/>
    <next id="40221607" bez="§ 19" target="19" title="Gleichwertigkeit von Anerkennungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Widerruf"/>
  </scope>
  <main title="Widerruf der Bekanntgabe">
    <p nr="1">Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen Informationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefolgung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten nach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde, die die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Bekanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann hierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen und die Überprüfung der gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.</p>
    <p nr="2">Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Behörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe.</p>
  </main>
</jur>
