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  <header short="BImSchV 41" amtabk="41. BImSchV" norm="bimschv_41" title="Bekanntgabeverordnung">
    <long>Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-04-30">30.4.2025</time> I Nr. 126</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ca92beb1" bez="§ 4" target="4" title="Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen"/>
    <index id="72dd48c3" bez="§ 5" target="5" title="Unabhängigkeit von Stellen"/>
    <next id="0ad060d8" bez="§ 6" target="6" title="Zuverlässigkeit von Stellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Bekanntgabevoraussetzungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Unabhängigkeit von Stellen">
    <p>Die für eine Bekanntgabe gemäß <a>§ 29b Absatz 2 Satz 2</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,</dd><dt>2.</dt><dd>Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,</dd><dt>3.</dt><dd>organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder</dd><dt>4.</dt><dd>fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
