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  <header short="BImSchV 9" amtabk="9. BImSchV" norm="bimschv_9" title="Verordnung über das Genehmigungsverfahren">
    <long>Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1992-05-29">29.5.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s1001.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 1001" type="application/pdf" rel="external noopener">1001</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="eb9c0a2f" bez="§ 11" target="11" title="Beteiligung anderer Behörden"/>
    <index id="a2c9b0ff" bez="§ 11a" target="11a" title="Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung"/>
    <next id="40f021ee" bez="§ 12" target="12" title="Einwendungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beteiligung Dritter"/>
  </scope>
  <main title="Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung">
    <p nr="1">Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der Verfahren nach <a>§ 17 Absatz 1a</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach <a>§ 59 Absatz 4</a> des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.</p>
    <p nr="2">Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Verfahren nach <a>§ 17 Absatz 1a</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.</p>
    <p nr="3">Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß <a>§ 30</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß <a>§ 10 Absatz 2</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß <a>§ 10 Absatz 3</a> bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.</p>
    <p nr="4">Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.</p>
    <p nr="5">Die Genehmigungsbehörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.</p>
  </main>
</jur>
