<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fd1fd54c" lastmod="2026-04-17T02:02:33+00:00">
  <header short="BImSchV 9" amtabk="9. BImSchV" norm="bimschv_9" title="Verordnung über das Genehmigungsverfahren">
    <long>Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1992-05-29">29.5.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s1001.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 1001" type="application/pdf" rel="external noopener">1001</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="40f021ee" bez="§ 12" target="12" title="Einwendungen"/>
    <index id="fd1fd54c" bez="§ 13" target="13" title="Sachverständigengutachten"/>
    <next id="d15deaa2" bez="§ 14" target="14" title="Zweck"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beteiligung Dritter"/>
  </scope>
  <main title="Sachverständigengutachten">
    <p nr="1">Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (<a>§ 8</a>) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig <dl><dt>1.</dt><dd>zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach <a>§ 9</a> der Störfall-Verordnung, die Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, soweit sie dem Antrag nach <a>§ 4b Absatz 2</a> beizufügen sind;</dd><dt>2.</dt><dd>zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß <a>§ 6</a> der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie</dd><dt>3.</dt><dd>zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß <a>§ 8 Absatz 2</a> der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.</dd></dl>Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.</p>
    <p nr="1a">Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001R0761" title="Verordnung (EG) Nr. 761/2001" rel="noopener external">761/2001</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2001-03-19">19. März 2001</time> über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt.</p>
    <p nr="2">Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von <a>§ 10 Absatz 1 Satz 2</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach <a>§ 29b Absatz 1</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des <a>§ 29a Absatz 1 Satz 2</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.</p>
  </main>
</jur>
