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  <header short="BImSchV 9" amtabk="9. BImSchV" norm="bimschv_9" title="Verordnung über das Genehmigungsverfahren">
    <long>Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1992-05-29">29.5.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s1001.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 1001" type="application/pdf" rel="external noopener">1001</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-07-03">3.7.2024</time> I Nr. 225</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8ff0a81c" bez="§ 24c" target="24c" title="Vermeidung von Interessenkonflikten"/>
    <index id="c3e9e7b0" bez="§ 25" target="25" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="07e7d031" bez="Anlage" target="anlage" title="Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.</p>
    <p nr="1a">Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung dieser Verordnung, die bis zum <time datetime="2017-05-16">16. Mai 2017</time> galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem <time datetime="2017-05-16">16. Mai 2017</time> <dl><dt>1.</dt><dd>das Verfahren zur Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des <a>§ 2a</a> eingeleitet wurde oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Unterlagen nach den <a>§§ 4 bis 4e</a> der bis dahin geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden.</dd></dl></p>
    <p nr="2"><a>§ 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5</a> ist bei Anlagen, die sich am <time datetime="2013-05-02">2. Mai 2013</time> in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem <time datetime="2014-01-07">7. Januar 2014</time> gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0001" title="Richtlinie 2008/1/EG" rel="noopener external">2008/1/EG</a> über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem <time datetime="2015-07-07">7. Juli 2015</time> zu erfüllen.</p>
  </main>
</jur>
