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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d7b710ee" bez="§ 9" target="9" title="Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene"/>
    <index id="c1084f95" bez="§ 10" target="10" title="Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal"/>
    <next id="fe855a64" bez="§ 11" target="11" title="Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Befähigungszeugnisse der Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal">
    <p nr="1">Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach <a>§ 64 Absatz 1 Satz 1</a> erteilt worden ist.</p>
    <p nr="2">Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis<dl><dt>1.</dt><dd>für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist<dl><dt>a)</dt><dd>von einem Land oder</dd></dl><dl><dt>b)</dt><dd>von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,</dd></dl></dd></dl><dl><dt>2.</dt><dd>für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.</p>
    <p nr="4">Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.</p>
  </main>
</jur>
