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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ff2b738d" bez="§ 105" target="105" title="Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen"/>
    <index id="64213ebb" bez="§ 106" target="106" title="Mindestbesatzung auf Schubverbänden"/>
    <next id="2f6fc30e" bez="§ 107" target="107" title="Mindestbesatzung auf Schleppbooten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Mindestbesatzung auf Schubverbänden">
    <p nr="1">Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung <table/></p>
    <p nr="2">Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach <a>Artikel 31.02</a> des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach <a>Artikel 31.03</a> des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.</p>
    <p nr="3">Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.</p>
    <p nr="4">Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten: <dl><dt>1.</dt><dd>ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;</dd><dt>2.</dt><dd>ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;</dd><dt>3.</dt><dd>ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.</p>
  </main>
</jur>
