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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="64213ebb" bez="§ 106" target="106" title="Mindestbesatzung auf Schubverbänden"/>
    <index id="2f6fc30e" bez="§ 107" target="107" title="Mindestbesatzung auf Schleppbooten"/>
    <next id="5762eb15" bez="§ 108" target="108" title="Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Mindestbesatzung auf Schleppbooten">
    <p nr="1">Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, <dl><dt>1.</dt><dd>die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen <dl><dt>a)</dt><dd>der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie</dd><dt>b)</dt><dd>des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube</dd></dl>im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,</dd><dt>3.</dt><dd>die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,</dd><dt>4.</dt><dd>die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,</dd><dt>5.</dt><dd>die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,</dd></dl>so beträgt die Mindestbesatzung: <table/>Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.</p>
    <p nr="2">Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach <a>Artikel 31.02</a> des ES-TRIN nachgewiesen ist.</p>
    <p nr="3">Wenn auf einem Bugsierschleppboot <dl><dt>1.</dt><dd>die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,</dd><dt>2.</dt><dd>die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,</dd><dt>3.</dt><dd>alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,</dd><dt>4.</dt><dd>die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und</dd><dt>5.</dt><dd>die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,</dd></dl>so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.</p>
  </main>
</jur>
