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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5762eb15" bez="§ 108" target="108" title="Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen"/>
    <index id="1d6bb1b5" bez="§ 109" target="109" title="Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen"/>
    <next id="8661fc83" bez="§ 110" target="110" title="Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen">
    <p nr="1">Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt: <table/></p>
    <p nr="2">Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.</p>
    <p nr="3">Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach <a>Artikel 31.03</a> des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.</p>
    <p nr="4">Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach <a>§ 105 Absatz 1 bis 6</a> wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.</p>
    <p nr="5">In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.</p>
    <p nr="6">Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.</p>
  </main>
</jur>
