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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7fec2af5" bez="§ 122" target="122" title="Evaluierung"/>
    <index id="a0549f68" bez="§ 123" target="123" title="Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher"/>
    <next id="6fc3daaf" bez="§ 124" target="124" title="Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 7" title="Übergangs- und Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher">
    <p nr="1">Statt eines Befähigungszeugnisses nach <a>§ 9 Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und <a>§ 10 Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.</p>
    <p nr="2">Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des <time datetime="2032-01-17">17. Januar 2032</time> gültig.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des <time datetime="2042-01-17">17. Januar 2042</time> gültig.</p>
    <p nr="4">Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des <time datetime="2032-01-17">17. Januar 2032</time>, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des <time datetime="2042-01-17">17. Januar 2042</time>, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach <a>§ 124 Absatz 1</a> der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach <a>§ 124 Absatz 2</a> ergibt. Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.</p>
    <p nr="5">Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach <a>§ 60</a> aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach <a>§ 61</a>, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach <a>§ 22 Absatz 1</a> vorzulegen.</p>
    <p nr="6">Wer über ein bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach <a>§ 19 Absatz 3</a> beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den <a>§§ 60 und 61</a> aus.</p>
    <p nr="7">Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.</p>
  </main>
</jur>
