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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9fd98a99" bez="§ 126" target="126" title="Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen"/>
    <index id="eeb808bd" bez="§ 127" target="127" title="Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen"/>
    <next id="96b520a6" bez="§ 128" target="128" title="Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 7" title="Übergangs- und Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen">
    <p>Bis zum Ablauf des <time datetime="2038-01-17">17. Januar 2038</time> gilt abweichend von <a>§ 11 Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.</p>
  </main>
</jur>
