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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a783975c" bez="§ 134" target="134" title="Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG"/>
    <index id="2f94ef71" bez="§ 135" target="135" title="Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen"/>
    <next id="b49ea247" bez="§ 136" target="136" title="Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 7" title="Übergangs- und Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen">
    <p nr="1">Statt einer Bescheinigung nach <a>§ 17 Absatz 5</a> ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.</p>
    <p nr="2">Statt einer Bescheinigung nach <a>§ 17 Absatz 6</a> ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.</p>
    <p nr="3">Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.</p>
  </main>
</jur>
