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<jur id="d3656559" lastmod="2026-05-25T02:46:12+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="61165d95" bez="§ 139" target="139" title="Umtausch von Radarbescheinigungen"/>
    <index id="d3656559" bez="§ 140" target="140" title="Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren"/>
    <next id="521eb74b" bez="§ 141" target="141" title="Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 7" title="Übergangs- und Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren">
    <p nr="1">Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des <time datetime="2032-01-17">17. Januar 2032</time> weiterhin berechtigt.</p>
    <p nr="2">Wer am <time datetime="2023-04-14">14. April 2023</time> über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.</p>
  </main>
</jur>
