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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0d43500f" bez="§ 16" target="16" title="Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen"/>
    <index id="796e2757" bez="§ 17" target="17" title="Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal"/>
    <next id="6fd1782c" bez="§ 18" target="18" title="Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Befähigungszeugnisse der Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal">
    <p nr="1">Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach <a>§ 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1</a> erteilt worden ist.</p>
    <p nr="2">Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt<dl><dt>1.</dt><dd>ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.</p>
    <p nr="4">Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2397" title="Verordnung (EU) 2017/2397" rel="noopener external">2017/2397</a> von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.</p>
    <p nr="5">Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen <dl><dt>1.</dt><dd>einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder</dd><dt>2.</dt><dd>eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Atemschutzgerättragende Personen bedürfen <dl><dt>1.</dt><dd>einer Bescheinigung <dl><dt>a)</dt><dd>eines Anbieters eines nach <a>§ 58</a> zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie</dd><dt>b)</dt><dd>im Falle des <a>§ 88 Absatz 3</a> zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,</dd></dl>jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder</dd><dt>2.</dt><dd>eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
