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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7c376148" bez="§ 24" target="24" title="Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen"/>
    <index id="9a926e05" bez="§ 25" target="25" title="Fahrzeit"/>
    <next id="e29f461e" bez="§ 26" target="26" title="Nachweis der Fahrzeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Erwerb von Befähigungszeugnissen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb"/>
  </scope>
  <main title="Fahrzeit">
    <p nr="1">Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.</p>
    <p nr="2">Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.</p>
    <p nr="3">Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden: <dl><dt>1.</dt><dd>Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;</dd><dt>2.</dt><dd>Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;</dd><dt>3.</dt><dd>Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum <dl><dt>a)</dt><dd>Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,</dd><dt>b)</dt><dd>Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,</dd><dt>c)</dt><dd>längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>Fahrgastschiffen;</dd><dt>5.</dt><dd>Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0068" title="Richtlinie 2008/68/EG" rel="noopener external">2008/68/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2008-09-24">24. September 2008</time> über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom <time datetime="2008-09-30">30.9.2008</time>, S. 13) verlangt wird;</dd><dt>6.</dt><dd>schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren <dl><dt>1.</dt><dd>mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,</dd><dt>2.</dt><dd>deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder</dd><dt>3.</dt><dd>die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.</dd></dl>Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.</p>
    <p nr="5">Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.</p>
    <p nr="6">Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden <dl><dt>1.</dt><dd>auf Landeswasserstraßen sowie</dd><dt>2.</dt><dd>auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.</dd></dl>Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.</p>
    <p nr="7">Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach <a>§ 34</a> der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des <a>§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2</a> der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.</p>
  </main>
</jur>
