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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2464a9e6" bez="§ 27" target="27" title="Anerkennung von Fahrzeit"/>
    <index id="5c6981fd" bez="§ 28" target="28" title="Schifferdienstbuch"/>
    <next id="9bd5c910" bez="§ 29" target="29" title="Decksleute"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Erwerb von Befähigungszeugnissen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb"/>
  </scope>
  <main title="Schifferdienstbuch">
    <p nr="1">Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32020R0182" title="Verordnung (EU) 2020/182" rel="noopener external">2020/182</a> der Kommission vom <time datetime="2020-01-14">14. Januar 2020</time> über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom <time datetime="2020-02-11">11.2.2020</time>, S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2397" title="Verordnung (EU) 2017/2397" rel="noopener external">2017/2397</a> von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.</p>
    <p nr="2">Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32020R0182" title="Verordnung (EU) 2020/182" rel="noopener external">2020/182</a>, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem <time datetime="2022-01-17">17. Januar 2022</time> ausgegeben wurde.</p>
    <p nr="4">Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.</p>
    <p nr="5">Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.</p>
    <p nr="6">Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie <dl><dt>1.</dt><dd>vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,</dd><dt>2.</dt><dd>das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und</dd><dt>3.</dt><dd>das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.</dd></dl>Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.</p>
  </main>
</jur>
