<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="267fee83" lastmod="2026-05-25T02:44:27+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="23dd84e3" bez="§ 40" target="40" title="Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses"/>
    <index id="267fee83" bez="§ 41" target="41" title="Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar"/>
    <next id="bd75a3b5" bez="§ 42" target="42" title="Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Erwerb von Befähigungszeugnissen"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Voraussetzungen für besondere Berechtigungen"/>
  </scope>
  <main title="Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar">
    <p nr="1">Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss <dl><dt>1.</dt><dd>verfügen über <dl><dt>a)</dt><dd>ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder</dd><dt>b)</dt><dd>einen amtlichen Berechtigungsschein oder</dd><dt>c)</dt><dd>einen Sportbootführerschein und</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.</p>
    <p nr="3">Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach <a>§ 89</a> zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.</p>
    <p nr="4">Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben: <dl><dt>1.</dt><dd>Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.</dd><dt>2.</dt><dd>Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.</dd><dt>3.</dt><dd>Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.</dd></dl>Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.</p>
  </main>
</jur>
